Anwaltskosten u.a.

Die Höhe der entstehenden Kosten ist für jeden Ratsuchenden eine sehr wichtige Frage. Leider werden über die Kosten viele Gerüchte verbreitet und manch überzogenes Beispiel aus anderen Ländern zum Vergleich herangezogen.

Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes richtet sich in Deutschland nach dem Gesetz. War dies früher die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ( BRAGO ), so gilt seit dem 01.07.2004 eine neue Regelung, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Darin sind Gebührensätze für die meisten vorkommenden Fälle verbindlich vorgeschrieben. In manchen Fällen ist ein gewisser Spielraum für die Festsetzung der einzelnen Gebühr gegeben. In Beratungssachen ist vorgesehen, daß ein Preis vereinbart wird.

Abgesehen von den Fällen der Strafverteidigung richtet sich die Berechnung der Gebühren zumeist nach einem Geschäftswert oder Streitwert. Dieser ergibt sich entweder aus der Sache selbst oder wird in bestimmter Höhe angenommen.

Streitwert (Geschäftswert)

Der Streitwert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das Sie an dem Rechtsstreit haben. Bei einer Zahlungsklage ist dies der eingeklagte Betrag der Forderung. Im Falle z. B. einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht entspricht der Streitwert dem dreifachen Monatseinkommen des Klägers.

In Verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, dazu zählt auch das Waffenrecht, siehe auch: -> Verwaltungsrecht -> Streitwertkatalog


Einzelheiten zum Gebührenrecht

Erstattung

Kosten für die Inanspruchnahme eines Anwalts im Mahnverfahren sind erstattungsfähig. Dazu OLG Nürnberg:
"Es ist das unbestrittene Recht jedes Bürgers, sich bei einer Klage oder der Rechtsverteidigung hiergegen der Hilfe eines Rechtsanwaltes zu bedienen, ohne die fehlende Erstattungsfähigkeit im Falle des Obsiegens befürchten zu müssen. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob er dieser Hilfe auch tatsächlich bedurfte oder seine Rechte auch selbst hätte wahrnehmen können. Für das dem eigentlichen Prozeßverfahren vorgeschaltete Mahnverfahren kann nichts anderes gelten."

OLG Nürnberg
B.v.04.05.1998
5 W 1070/98